Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 334/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Überwachung und Bekämpfung ansteckender Rinderkrankheiten wie BSE und Brucellose. Solche Seuchen können sich rasch ausbreiten, andere Betriebe ruinieren und teils auch Menschen gefährden, weshalb staatliche Überwachung ein echter Schutz Dritter ist. Sie führt zudem unmittelbar EU-Vorgaben aus. Die Regelung kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 5 — BSE-Überwachung, Punktwerte und Zielpunkte ↗ RIS
Anhang E gemäß § 31 Abs. 3 BSE-Überwachung, Punktwerte und Zielpunkte Pro Jahr ist in Österreich eine Punkteanzahl von insgesamt 17 142,9 Punkte zu erreichen. Dabei wird den untersuchten und in Österreich geborenen Rindern je nach Kategorie und Alter eine bestimmte Punkteanzahl gemäß den Tabellen in Anhang II Kapitel D Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugeordnet. Insgesamt sind über einen Zeitraum von sieben Jahren 120 000 Punkte (Zielpunktezahl) erforderlich.
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung und Bekämpfung folgender Krankheiten in allen Rinderbeständen in Österreich: (2) Nach Maßgabe des § 28 ist die Verordnung im Zuge der Bekämpfung der Bangseuche auch auf Tiere anderer empfänglicher Arten anzuwenden.
§ 4 — Untersuchungsstellen ↗ RIS
Untersuchungsstellen § 4. Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.
§ 5 — Nationales Referenzlabor ↗ RIS
Nationales Referenzlabor § 5. (1) Nationales Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES. Seine Aufgaben sind in Anhang B angeführt. (2) Blutproben, die kein eindeutig negatives Ergebnis aufweisen, sind zur endgültigen Ergebnisfestlegung gemäß Abs. 3 an das Nationale Referenzlabor weiterzuleiten. (3) Die endgültige Ergebnisfestlegung zu den Proben durch das Nationale Referenzlabor hat zu lauten: (4) Das Nationale Referenzlabor hat bei nicht eindeutig negativen Blutproben zusätzlich zur elektronischen Übermittlung durch die Untersuchungsstelle im Wege des VIS das endgültige Ergebnis dieser Festlegung der jeweiligen Einsenderin bzw. dem jeweiligen Einsender sowie abschriftlich der einsendenden Untersuchungsstelle, der zuständigen Amtstierärztin bzw. dem zuständigen Amtstierarzt sowie dem Landeshauptmann zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 53 §§ im Datensatz