Section Control-Messstreckenverordnung Ehrentalerbergtunnel 2013
· V · BGBl. II Nr. 339/2013 · in Kraft seit 2013-11-09
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung bestimmt eine konkrete Autobahn-Messstrecke für abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Ehrentalerbergtunnel. Tunnel sind besondere Gefahrenzonen; die streckenbasierte Kontrolle schützt alle Verkehrsteilnehmer vor rücksichtslosem Fahren. Die gesetzliche Ermächtigung nach § 98a StVO verlangt für jede Messstrecke eine formelle Verordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 317,14 und km 320,60 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz