Deregulierung, aber richtig

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47. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 337/2013 · in Kraft seit 2013-11-08

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch (Übereinkommen des Europarates); die einzelne Inkraftsetzungsverordnung für Nachtrag 7.6 ist als vollzogener Einmalakt gegenstandslos.

Begründung

Diese Verordnung setzte den 6. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs von 2011 in Kraft. Das Europäische Arzneibuch wird heute in der 11. Ausgabe geführt, die alle früheren Fassungen vollständig ersetzt hat. Die Inkraftsetzungsverordnung war eine einmalige Maßnahme und ist seit langem gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.6, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz