Deregulierung, aber richtig

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Kosmetik-Durchführungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 330/2013 · in Kraft seit 2013-11-01

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel verlangt Kennzeichnung in der Amtssprache des Ziellands (Art. 19); die österreichische Verordnung setzt diese Pflicht um und fügt keine wesentlichen Zusatzanforderungen hinzu.

Begründung

Die Verordnung ergänzt die direkt anwendbare EU-Kosmetikverordnung um die Pflicht, bestimmte Kennzeichnungsangaben auf Deutsch anzuführen. Diese Deutschpflicht ist EU-rechtlich zwingend (Art. 19 VO 1223/2009) und kein österreichisches Gold-Plating. Die Verordnung beschränkt sich auf das rechtlich Gebotene.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Gegenstand dieser Verordnung sind kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009).

§ 2 — Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel ↗ RIS

Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel § 2. Die in Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Angaben sind in deutscher Sprache anzuführen.

§ 3 — Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel ↗ RIS

Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel § 3. Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel hat im Sinne von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu erfolgen und ist auf der Ware durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form anzubringen. § 2 gilt sinngemäß.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz