Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
PStG-DV 2013 · V · BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2019 · in Kraft seit 2019-03-01
41/03 Personenstandsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt nur die praktische Umsetzung des Personenstandsgesetzes fest: welche Formulare fuer Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Partnerschaftsanzeigen zu verwenden sind und wie die Urkunden aussehen. Das ist reines Ausfuehrungsdetail zu einem legitimen Kerngesetz und belastet die Buerger kaum. Ohne einheitliche Vordrucke waere die verlaessliche Beurkundung nicht praktikabel. Es besteht kein Grund zur Aufhebung.
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Belegende Paragraphen
Anl. 4 — Geburtsurkunde ↗ RIS
Anlage 4 Geburtsurkunde (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert) 10.04.2017 20008627 NOR40191913
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Merkmale des Personenstandes § 1. Die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung im Sinn des § 1 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, ergibt sich insbesondere aus der Abstammung, der Eheschließung der Eltern, der Wahlkind(eltern)schaft, dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe und dem Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft.
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Geburt Anzeige und Eintragung der Geburt § 2. (1) Für die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 sind die Vordrucke nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden. Die Anlage 1a ist durch die Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 erster Satz PStG 2013 hat inhaltlich den Vorgaben der Anlage 1 und 1a zu entsprechen. (2) Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt vorzulegen: (3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 PStG 2013), in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können. (4) Können die für die Eintragung der Geburt (§ 11 PStG 2013) erforderli
KI-Analyse · 2026-07-20 · 81 §§ im Datensatz