Schiedskommissionsverordnung 2014
SchKV 2014 · V · BGBl. II Nr. 325/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt nur die Geschäftsordnung der Schiedskommissionen fest, die Streitigkeiten zwischen Krankenversicherungsträgern und Vertragsärzten entscheiden. Eine geordnete, faire Streitbeilegung gehört zur Durchsetzung von Verträgen und ist eine legitime Staatsaufgabe. Die Regeln sind reine Verfahrensregeln und belasten Bürger nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen Rechtliche Stellung und Sitz § 1. (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet. (2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz 10.12.2019 20008624 NOR40157590
§ 5 — Einleitung des Verfahrens ↗ RIS
Einleitung des Verfahrens § 5. (1) Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (§ 4) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist. (2) Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen. (3) Ein Verstoß gegen Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. (4) Die Geschäftsstelle (§ 4) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der/dem Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen. Urschrift 10.12.2019 20008624 NOR40157594
§ 7 — Mündliche Verhandlung ↗ RIS
Mündliche Verhandlung § 7. (1) Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist (2) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, dass im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (§ 4) zu verständigen ist. (3) Alle Mitglieder der paritätischen Schiedskommission sind berechtigt, an die Parteien, Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch den Parteien zu. 10.12.2019 20008624 NOR40157596
§ 10 — Beschlussfassung ↗ RIS
Beschlussfassung § 10. (1) Die Beschlussfähigkeit der paritätischen Schiedskommission ist gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren. (2) Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die/Der Vorsitzende hat ihre/seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. 10.12.2019 20008624 NOR40157599
KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz