Deregulierung, aber richtig

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Eichgebührenverordnung 2013

EGVO 2013 · V · BGBl. II Nr. 311/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt nur die Gebühren für eichbehördliche Amtshandlungen (Zulassung, Eichung, Kontrollen) fest. Die Eichung selbst schützt vor falschen Messungen, doch das verschachtelte Tarifwerk mit zahlreichen Zuschlägen (Versäumnis-, Zeit-, Nachtgebühren) verteuert die Geräteprüfung für Unternehmen unnötig. Die Tarife sollten vereinfacht und auf echte Kostendeckung beschränkt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten ↗ RIS

Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten § 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten. (2) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten. (3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten. (4) Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten. (5) In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten. (6) Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

§ 2 — Eichung ↗ RIS

Eichung § 2. Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

§ 7 — Versäumnisgebühren ↗ RIS

Versäumnisgebühren § 7. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle (2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

§ 9 — Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit ↗ RIS

Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit § 9. Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz