Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
· Vertrag – Europ. Agentur f. d. Betriebsmanagement von IT-Großsystemen · BGBl. III Nr. 279/2013 · in Kraft seit 2013-10-13
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Sitzabkommen für das Ausweichsystem einer EU-Agentur samt Vorrechten und Immunitäten. Folgt aus der EU-Mitgliedschaft und schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 – Räumlichkeiten der Agentur 1. Die Beschreibung der Räumlichkeiten wird gemeinsam zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt. 2. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 wird wenn erforderlich aktualisiert werden, wenn die Agentur mit neuen Systemen gemäß den relevanten Rechtsakten betraut wird, deren Annahme in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen ist. 3. Alle Gebäude, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in die Räumlichkeiten der Agentur einbezogen. 4. Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt, 11.03.2025 20008618 NOR40157270
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 – Privilegien und Immunitäten, die dem Exekutivdirektor und den Statuts-Mitarbeitern zusätzlich zum Protokoll zugestanden werden Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 bis 14 des Protokolls und Artikel 4 der Durchführungsmodalitäten genießen der Exekutivdirektor und die Statuts-Mitarbeiter die folgenden Privilegien und Immunitäten: 11.03.2025 20008618 NOR40157271
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz