Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
· Vertrag - Deutschland · BGBl. III Nr. 277/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt praktisch die Weiternutzung ehemaliger gemeinsamer Grenzzollämter und schränkt keine inländische Freiheit ein. Es dient der geordneten grenznahen Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des EU-Zollrechts.
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