Festlegung der Abwicklungsstelle nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985
· V · BGBl. II Nr. 303/2013 · in Kraft seit 2013-10-16
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Diese Verordnung bestimmt die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle für Förderungen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz. Eine klar benannte Stelle für die Förderabwicklung ist notwendig, um öffentliche Mittel für Wasserschutzbauten ordnungsgemäß zu vergeben. Solange das Wasserbautenförderungsgesetz gilt, braucht es diese Zuständigkeitsregelung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Betrauung einer Abwicklungsstelle ↗ RIS
Betrauung einer Abwicklungsstelle § 1. Gemäß § 3a Abs. 1 WBFG 1985 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle festgelegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz