Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013
ArtKV · V · BGBl. II Nr. 300/2013 · in Kraft seit 2013-10-15
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt EU-Recht zum Schutz bedrohter Wildtierarten durch Handelsüberwachung direkt um. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Transponder, Fotodokumentation) schützt Dritte vor dem illegalen Handel mit geschützten Tierarten und ist im EU-Rahmen zwingend vorgeschrieben. Eine nationale Abschaffung wäre EU-rechtswidrig; der österreichische Regelungsanteil ist auf technische Details wie das Länderkürzel 'A' und das Protokollformular beschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon. (2) Unbearbeitet im Sinne des Abs. 1 bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen. (3) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Tierart 13.04.2021 20008609 NOR40156954
§ 2 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 2. (1) Eine Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren gemäß dieser Verordnung ist durchzuführen, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Verordnung (EG) 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, S. 1 für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen erforderlich ist. (2) Sofern kein ursprüngliches unversehrtes Kennzeichen vorhanden ist, ist bei unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teilen davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen, zusätzlich zu den in den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot, eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben. (3) Bei unbear
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz