Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 241/2013 · in Kraft seit 2009-07-01
79/02 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gruendungsuebereinkommen der Europaeischen Suedsternwarte (ESO) fuer astronomische Forschung; reine zwischenstaatliche Forschungskooperation ohne Eingriff in inlaendische Freiheiten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Zweck ↗ RIS
Artikel II Zweck 1. Zweck der Organisation ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Halbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums. 2. Das Grundprogramm der Organisation umfaßt den Bau, die Einrichtung und den Betrieb eines Observatoriums auf der südlichen Halbkugel mit folgender Ausstattung: 3. Jedes Zusatzprogramm ist dem nach Artikel IV eingesetzten Rat vorzulegen und bedarf seiner Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation. Staaten, die ein Zusatzprogramm nicht genehmigen, sind nicht verpflichtet, zu seiner Durchführung beizutragen. 4. Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen, die der Verwirklichung von Programmen dienen, an denen sie beteiligt sind. 22.03.2018 20008604 NOR40200579
KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz