Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung
ZKV · V · BGBl. II Nr. 286/2013 · in Kraft seit 2013-10-01
44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verpflichtet Trägerorganisationen, jedem Zivildienstleistenden am Ende seines Dienstes eine standardisierte Kompetenzbilanz auszuhändigen, die erworbene Qualifikationen und Ausbildungen festhält. Das Dokument hilft jungen Männern beim Berufseinstieg und macht ihren geleisteten Dienst für Arbeitgeber sichtbar. Der Verwaltungsaufwand für die Träger ist gering und dient unmittelbar dem Interesse der Betroffenen; die gesetzliche Grundlage im Zivildienstgesetz macht diese Verordnung erforderlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt, wie die Kompetenzbilanz für Zivildienstleistende über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszugestalten ist. 13.04.2017 20008597 NOR40156537
§ 2 — Ausstellung ↗ RIS
Ausstellung § 2. Jeder Rechtsträger einer Einrichtung, in der der Zivildienstleistende tätig war, hat diesem spätestens mit Ende des Dienstes in der jeweiligen Einrichtung eine Kompetenzbilanz auszufolgen. 13.04.2017 20008597 NOR40156538
§ 3 — Inhalt ↗ RIS
Inhalt § 3. (1) In der Kompetenzbilanz sind die Bezeichnung, die Adresse und gegebenenfalls das Logo des Rechtsträgers der Einrichtung, die Namen und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, der Zeitraum, in dem er in der Einrichtung seinen Dienst geleistet hat, sowie die Bezeichnung der Einrichtung und des Rechtsträgers anzuführen. (1a) Die positive Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Staat und Recht“ gemäß § 22a ZDG durch den Zivildienstleistenden ist samt Bewertung in die Kompetenzbilanz einzutragen. (2) Zudem ist die genaue Bezeichnung einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen. (3) Ebenso hat die Kompetenzbilanz eine möglichst genaue Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendungen und darüber hinaus ausgeführter Tätigkeiten zu enthalten, wobei das Ausmaß der praktischen Verwendung und Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Zivildienstes in Prozent anzugeben ist. Das Gesamtausmaß hat dabei 100% zu betragen. (4) Nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes hat die Kompetenzbilanz auch eine Beschreibung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Kompetenze
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz