Deregulierung, aber richtig

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ZASS-Ausbildungsverordnung

ZASS-AV · V · BGBl. II Nr. 283/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2024 · in Kraft seit 2024-06-27

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG verlangt fuer reglementierte Berufe Anpassungslehrgang/Eignungspruefung bei auslaendischen Qualifikationen; die EU verlangt aber keine detaillierten Mindeststundenplaene fuer die zahnaerztliche Assistenz.

Begründung

Die Verordnung schreibt fuer die zahnaerztliche Assistenz eine dreijaehrige Ausbildung mit fixen Mindeststunden und detaillierten Lehrplaenen vor. Ein gewisser Qualitaetsnachweis im Gesundheitsbereich ist berechtigt, doch die starren Stundenvorgaben und Formularpflichten gehen ueber das Noetige hinaus und erschweren den Berufszugang. Man sollte auf Ergebnis- und Kompetenznachweise umstellen statt minutioese Stundenplaene vorzuschreiben; die EU-Anerkennungsteile bleiben.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz 1. Abschnitt Allgemeines Duale Ausbildung § 2. (1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung. (2) Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte. (3) Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden. (4) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Ausbildung Leitung § 3. (1) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen. (2) Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

§ 4 — Lehr- und Fachkräfte ↗ RIS

Lehr- und Fachkräfte § 4. (1) Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen. (2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen: (3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

§ 6 — Prüfungskommission ↗ RIS

Prüfungskommission § 6. (1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören: (2) Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission (3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 61 §§ im Datensatz