Deregulierung, aber richtig

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Arzneispezialitätenregister 2013

· V · BGBl. II Nr. 277/2013 · in Kraft seit 2013-09-24

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Arzneimittelrecht (Richtlinie 2001/83/EG und Verordnung (EG) Nr. 726/2004) verpflichtet Mitgliedstaaten zur öffentlichen Bekanntmachung erteilter Arzneimittelzulassungen.

Begründung

Diese Verordnung schreibt vor, wie das öffentliche Register der zugelassenen Arzneimittel beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu führen und zu veröffentlichen ist. Ein transparentes und aktuelles Arzneimittelregister schützt Patientinnen und Ärzte vor gefälschten oder nicht zugelassenen Präparaten und behebt eine echte Informationsasymmetrie. Die Regelung ist verhältnismäßig, zuletzt 2025 aktualisiert, und durch EU-Recht im Kern vorgegeben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen: (2) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen: Zulassungsnummer 31.01.2025 20008583 NOR40268077

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Veröffentlichungen gemäß § 2 sind unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Rechtswirksamkeit der Zulassung bzw. Registrierung der Arzneispezialität oder der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, deren Änderung, Übertragung oder Aufhebung auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzunehmen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz