Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung näherer Kostenarten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010

Strom-NBK-VO · V · BGBl. II Nr. 273/2013 · in Kraft seit 2013-09-19

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung definiert, welche Altlasten-Kostenpositionen aus der Zeit vor der Strommarktliberalisierung 2001 als nicht beeinflussbare Kosten in die Netzentgeltregulierung einfließen dürfen. Solche historischen Übergangspositionen sind in der Energieregulierung ein anerkanntes Konzept; ohne Nachweis ihrer vollständigen Amortisierung bleibt die Verordnung inhaltlich notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben.

§ 2 — Kostenarten ↗ RIS

Kostenarten § 2. Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind:

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