Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
BiBuG 2014 · BG · BGBl. I Nr. 191/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Buchhaltung, Bilanzierung und Personalverrechnung sind kaufmaennische Dienstleistungen, deren Fehler ueber Vertrags- und Schadenersatzrecht abgedeckt sind und kein Leib-und-Leben-Risiko fuer Dritte schaffen. Trotzdem sperrt das Gesetz diese Taetigkeiten hinter Vorbehaltsrechte, eine staatliche 'oeffentliche Bestellung' und Pflicht-Fachpruefungen ab und schuetzt so die bereits Bestellten vor Konkurrenz. Die Marktzutrittshuerden - Taetigkeitsvorbehalt, Bestellungspflicht, Pruefungszwang - gehoeren gestrichen; ein Titelschutz und die Berufshaftpflicht als Verbraucherschutz koennen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter ↗ RIS
Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter § 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben: (2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: Einnahmenrechnung, Abgabenverfahren, Bundesabgabe, Landesabgabe, Beitragsangelegenheit, Versicherungsangelegenheit 13.01.2022 20008571 NOR40240975
§ 6 — Öffentliche Bestellung – Anerkennung ↗ RIS
Öffentliche Bestellung – Anerkennung § 6. (1) Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden. (2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde öffentlich bestellt wurde. (3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde anerkannt wurde.
§ 10 — Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ↗ RIS
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung § 10. (1) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten. (2) Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist. (3) Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72 673 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959. (4) Ist der Versicherungsp
§ 12 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Fachprüfungen Organisation und Verfahren bei Prüfungen § 12. (1) Die Fachprüfungen sind von den Meisterprüfungsstellen durchzuführen. (2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, betreffend die Organisation und das Verfahren sinngemäß anzuwenden. 25.03.2024 20008571 NOR40155929
§ 25 — Anspruch auf öffentliche Bestellung ↗ RIS
Anspruch auf öffentliche Bestellung § 25. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung. (2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden. (3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Behörde die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.
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