Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)
· Vertrag – Moldau · BGBl. III Nr. 226/2013 · in Kraft seit 2013-10-01
49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die gegenseitige Hilfeleistung bei Natur- und technischen Katastrophen und dient einem legitimen Schutzzweck. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Gegenstand ↗ RIS
Artikel 1 Gegenstand Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit und freiwillige Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz