Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

· Vertrag – Moldau · BGBl. III Nr. 226/2013 · in Kraft seit 2013-10-01

49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die gegenseitige Hilfeleistung bei Natur- und technischen Katastrophen und dient einem legitimen Schutzzweck. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Gegenstand ↗ RIS

Artikel 1 Gegenstand Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit und freiwillige Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz