Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

· Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO · BGBl. III Nr. 210/2013 · in Kraft seit 2013-10-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen mit der Vorbereitenden Kommission der CTBTO regelt die soziale Sicherheit ihrer Bediensteten in Oesterreich (Amtssitz Wien). Legitime Sitzstaat-Regelung ohne Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — TEIL II ↗ RIS

TEIL II Umfang der Versicherung Artikel 2 (1) Angestellte haben bei tatsächlichem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten. (2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. 23.04.2020 20008560 NOR40155468

KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz