Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass Teile der Umlagenordnung 2011, der Beitragsordnung 2011 und der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien gesetzwidrig waren

· K · BGBl. II Nr. 239/2013 · in Kraft seit 2013-08-14

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gab bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof bestimmte Regelungen der Wiener Rechtsanwaltskammer fuer gesetzwidrig erklaert hat. Mit der Veroeffentlichung war ihre Informationsfunktion erfuellt. Als abgeschlossene Bekanntmachung eines Gerichtserkenntnisses ohne laufende Regelungswirkung kann sie gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31-33/2013-9, V 20-28/2013-9, der Bundesministerin für Justiz zugegangen am 17. Juli 2013, unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass gesetzwidrig waren. 09.11.2022 20008553 NOR40155308

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass der Abschnitt „A. II. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ der Umlagenordnung 2011 der Rechtanwaltskammer Wien, der Abschnitt „B. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ in § 1 sowie § 3 Z 2 und die Wortfolge „und der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 1 B. P. 1 lit. a)“ in § 4 Z 2 der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien sowie § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2008 gesetzwidrig waren StF: BGBl. II Nr. 239/2013 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: e-rk3 09.11.2022 20008553 NOR40155309

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz