Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates
· V · BGBl. II Nr. 241/2013 · in Kraft seit 2013-08-15
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt das Sitzungsgeld (500 Euro pro Tag) und den Reisekostenersatz für Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates. Der Senat überwacht die Parteienfinanzierung und ist ein legitimes Kontroll- und Transparenzorgan. Die Vergütungsregelung ist notwendig, um die sachverständige Mitwirkung im Senat zu ermöglichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Sitzungsgeld und Reisekosten ↗ RIS
Sitzungsgeld und Reisekosten § 1. (1) Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten. (2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Zeitaufwand 17.11.2022 20008549 NOR40154624
§ 2 — Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen ↗ RIS
Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen § 2. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen. 17.11.2022 20008549 NOR40154625
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz