Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

· V · BGBl. II Nr. 241/2013 · in Kraft seit 2013-08-15

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt das Sitzungsgeld (500 Euro pro Tag) und den Reisekostenersatz für Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates. Der Senat überwacht die Parteienfinanzierung und ist ein legitimes Kontroll- und Transparenzorgan. Die Vergütungsregelung ist notwendig, um die sachverständige Mitwirkung im Senat zu ermöglichen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Sitzungsgeld und Reisekosten ↗ RIS

Sitzungsgeld und Reisekosten § 1. (1) Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten. (2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Zeitaufwand 17.11.2022 20008549 NOR40154624

§ 2 — Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen ↗ RIS

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen § 2. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen. 17.11.2022 20008549 NOR40154625

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz