Holzhandelsüberwachungsgesetz
HolzHÜG · BG · BGBl. I Nr. 178/2013 · in Kraft seit 2013-08-07
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Holzhandelsüberwachungsgesetz setzt EU-Sorgfaltspflichten gegen illegalen Holzeinschlag um. Bleibt; Gold-Plating wäre zu vermeiden.
Kategorien
EU-vorgegeben
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung bzw. Umsetzung (2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist. Ergänzungsbestimmung 28.07.2021 20008546 NOR40235932
KI-Analyse · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz