Deregulierung, aber richtig

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Holzhandelsüberwachungsgesetz

HolzHÜG · BG · BGBl. I Nr. 178/2013 · in Kraft seit 2013-08-07

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
45%Konfidenz
EU-gebunden. Dient der Durchführung des EU-Holzhandelsrechts (Sorgfaltspflichten).

Begründung

Das Holzhandelsüberwachungsgesetz setzt EU-Sorgfaltspflichten gegen illegalen Holzeinschlag um. Bleibt; Gold-Plating wäre zu vermeiden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung bzw. Umsetzung (2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist. Ergänzungsbestimmung 28.07.2021 20008546 NOR40235932

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz