DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
· V · BGBl. II Nr. 236/2013 · in Kraft seit 2013-08-13
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Weinmarktordnung (Verordnung 1308/2013) verpflichtet Österreich, Bezeichnungsschutzregeln für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung festzulegen – die DAC-Verordnung setzt diesen Rahmen für den Wiener Gemischten Satz um. Sie schützt Verbraucher vor Täuschung über Herkunft und Zusammensetzung des Weines. Die detaillierten Schriftgrößenvorgaben auf dem Etikett und die Beitragsermächtigung für das Regionale Komitee gehen jedoch über das EU-Minimum hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht: Traubenzukauf 17.09.2024 20008544 NOR40265199
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten. (2) Für Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß § 2 verpflichtend auf dem Schauetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe in Schriftzeichen anzugeben ist, die mindestens so groß sind wie die für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ verwendeten. (3) Für Weine ab dem Jahrgang 2024 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß § 2 verpflichtend auf dem Schauetikett und dem Hauptetikett anzugeben, wobei die kleineren geographischen Angaben am Schauetikett in Schriftzeichen anzugeben sind, die mindestens gleich groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten. 26.06.202
§ 7 ↗ RIS
§ 7. Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben. Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden. 23.10.2017 20008544 NOR40154423
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz