Milchquotenzuteilungsverordnung 2013
· V · BGBl. II Nr. 217/2013 · in Kraft seit 2013-07-24
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelte einmalig die Zuteilung von 30.000 Tonnen Milchquoten für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 mit einer Antragsfrist bis 31. August 2013. Das gesamte EU-Milchquotensystem wurde am 31. März 2015 abgeschafft – die Verordnung hat damit ihren einzigen Zweck vollständig erfüllt und ist seit über einem Jahrzehnt gegenstandslos. Sie sollte umgehend aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Zuteilungsmenge ↗ RIS
Zuteilungsmenge § 3. Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt.
§ 4 — Antragstellung ↗ RIS
Antragstellung § 4. (1) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 30. August 2013 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen. (2) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 30. August 2013 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz