Deregulierung, aber richtig

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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

AIFMG · BG · BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · in Kraft seit 2026-02-19

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
60Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die AIFM-Richtlinie 2011/61/EU um; Konzessionspflicht, Mindestkapital, Verwahrstelle, Risikomanagement und Meldepflichten sind unionsrechtlich vorgegeben. Die leichtere Registrierung fuer kleine Manager unterhalb der Schwellenwerte ist ebenfalls EU-Vorgabe und wird uebernommen.

Begründung

Das Gesetz reguliert Manager alternativer Investmentfonds und dient dem Schutz der Anleger sowie der Finanzstabilitaet - also dem Schutz Dritter vor schweren Vermoegensschaeden. Die Konzessionspflicht ist ein spuerbarer Marktzutrittsbaustein, aber sachlich begruendet und praktisch vollstaendig durch EU-Recht vorgegeben. Es ist beizubehalten.

Kategorien

EU-vorgegebenFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Geltungsbereich § 1. (1) Vorbehaltlich Abs. 3 bis 5 gilt dieses Bundesgesetz für (2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist es ohne Bedeutung, (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für (4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für AIFM, welche einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Anleger der AIFM oder die Muttergesellschaften oder die Tochtergesellschaften des AIFM oder andere Tochtergesellschaften jener Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist. (5) Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehe

§ 3a — Registrierung ↗ RIS

Registrierung § 3a. (1) Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen. (2) Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wenn (3) Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden. (4) Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind. 13.12.2021 20008521 NOR40239621

§ 4 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Konzessionierung von AIFM Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM § 4. (1) Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus. Die gemäß diesem Bundesgesetz konzessionierten AIFM müssen die Konzessionsvoraussetzungen jederzeit einhalten. (2) Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Abs. 4 keine anderen Tätigkeiten ausüben als die in Anlage 1 genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Konzession zum Investmentfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011. (3) Ein intern verwalteter AIF darf keine andere Tätigkeit ausüben als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anlage 1. (4) Die FMA kann einem externen AIFM zusätzlich die Konzession zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen: (5) AIFM dürfen nicht konzessioniert werden, um (6) Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 gelten § 3 Abs. 5 Z 3, Abs. 8 und 9, § 6 und die §§ 73 bis 76 WAG 2018 sowie § 13 WPFG sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (E

§ 7 — Anfangskapital und Eigenmittel ↗ RIS

Anfangskapital und Eigenmittel § 7. (1) Ein AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, hat über ein Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro zu verfügen. (2) Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, hat über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro zu verfügen. (3) Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. Euro, hat der AIFM zusätzliche Eigenmittel einzubringen; diese zusätzlichen Eigenmittel haben 0,02 vH des Betrags zu entsprechen, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. Euro übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. Euro. (4) Für die Zwecke des Abs. 3 gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß § 18 Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM. (5) Ungeachtet des Abs. 3 haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderun

KI-Analyse · 2026-07-20 · 83 §§ im Datensatz