Deregulierung, aber richtig

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Section Control-Messstreckenverordnung Bosrucktunnel

· V · BGBl. II Nr. 208/2013 · in Kraft seit 2013-07-13

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt die Messstrecke für die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle (Section Control) im Bosrucktunnel der A9 fest. Tunnelabschnitte sind besonders unfallgefährliche Bereiche, in denen Geschwindigkeitsüberwachung Leben schützt. Die Verordnung hat laufende operative Wirkung und ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Wegstrecke, auf der in beiden Fahrtrichtungen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt zwischen km 58,12 und km 63,77 der Richtungsfahrbahn Spielfeld der A 9 Pyhrn Autobahn (Weströhre des Bosrucktunnels) festgelegt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz