Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
· BVG · BGBl. I Nr. 111/2013 · in Kraft seit 2013-07-12
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Bestimmungen sind deklaratorische Staatszielbestimmungen zu Nachhaltigkeit, Tierschutz, Umwelt, Wasser und Forschung. Sie sind programmatisch und begruenden keine unmittelbare Beschraenkung von Buergern oder Unternehmen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten. 16.04.2021 20008504 NOR40153079
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz. (2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm. 16.04.2021 20008504 NOR40153081
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz