Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
· V · BGBl. II Nr. 200/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermöglicht Ärzten und Krankenanstalten, Meldungen über anzeigepflichtige Krankheiten elektronisch abzugeben. Da es sich um eine Berechtigung (nicht eine zusätzliche Pflicht) handelt, ist die Verordnung minimal belastend und erleichtert die Kommunikation im Gesundheitswesen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Meldepflichtige nach § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, sind berechtigt, ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen. (2) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers haben jene Meldepflichtigen, die von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erstatten.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Identität der/des Meldepflichtigen ist durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Ermittlung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, festzustellen, wobei die Ermittlung dieser Daten durch (2) Die technische Umsetzung hinsichtlich Abs. 1 Z 1 erfolgt gemäß § 31a Abs. 4 Z 5 ASVG über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELSY). (3) Auf Basis der gemäß Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst (§ 10 GTelG 2012) zwecks Überprüfung der Rolle (§ 5 GTelG 2012) gespeicherten Daten zu erfolgen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz