Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark
· V · BGBl. II Nr. 196/2013 · in Kraft seit 2013-06-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie bei der Rahmen-KV-Satzung gilt: Der gesatzte Lohn-Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher von 2012/2013 ist nach über zehn Jahren aller Voraussicht nach durch neuere Vereinbarungen abgelöst worden. Die vorliegende Satzungserklärung hat damit keine operativen Rechtswirkungen mehr und kann aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS
Inhalt der Satzung § 2. (1) Der zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, am 17. Dezember 2012 abgeschlossene Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher, wird zur Satzung erklärt. (2) Von der Satzungserklärung ausgenommen wird der Abschnitt VIII. (3) Die Abschnitte IV A lit. a) Z 1 und IV B lit. a) Z 1 werden mit der Maßgabe gesatzt, dass an die Stelle der Monate Februar, März und April 2013 die Monate Juli, August und September 2013 treten.
§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. (1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. (2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Februar 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die einmalige Sonderzahlung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz