Satzung des Rahmen-Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark
· V · BGBl. II Nr. 195/2013 · in Kraft seit 2013-06-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Satzungserklärung erstreckte einen 2013 abgeschlossenen Rahmen-Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher auf nicht organisierte Betriebe. Kollektivverträge werden laufend neu verhandelt; nach über zehn Jahren hat der gesatzte Kollektivvertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Geltung mehr, womit auch diese Satzung gegenstandslos geworden ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS
Inhalt der Satzung § 2. (1) Der zwischen der Bundessparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung Bundesinnung Bekleidungsgewerbe, Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler, Bundesinnung der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler, Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler (für die Berufsgruppe der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer), Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker (für die Berufsgruppe der Miederwarenerzeuger) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil, am 11. April 2002 abgeschlossene Rahmen-Kollektivvertrag, wird zur Satzung erklärt. (2) Von der Satzungserklärung ausgenommen werden die §§ 1, 6 Z 5, 25 und 26.
§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz