Softairwaffenverordnung 2013
SWV 2013 · V · BGBl. II Nr. 194/2013 · in Kraft seit 2013-10-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschränkt den Verkauf von Softairwaffen und Paintball-Markierern an Personen unter 18 Jahren. Dieser Jugendschutz ist bereits durch die Jugendschutzgesetze der Bundesländer abgedeckt, die Altersgrenzen für den Erwerb gefährlicher Gegenstände regeln. Eine zusätzliche bundesrechtliche Sondervorschrift für diese spezifischen Sportgeräte ist redundant und schafft regulatorische Dopplung ohne eigenen Schutzgewinn.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
§ 2 — Beschränkung des Inverkehrbringens ↗ RIS
Beschränkung des Inverkehrbringens § 2. (1) Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß § 1 (2) Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters gemäß Abs. 1 die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen. Im Fernabsatz ist der Nachweis des Alters durch Übermittlung der Kopie (Scan) eines amtlichen Lichtbildausweises zu erbringen, wobei die Kopie ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet werden darf, und vom Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit Email-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität zu prüfen ist. (3) Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden. (4) Die Einschränkungen des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der
§ 3 — Übergangs- und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Übergangs- und Schlussbestimmungen § 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV), BGBl. II Nr. 185/1997, außer Kraft. (3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/554/A).
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz