Deregulierung, aber richtig

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Gasölproben-Kostenverordnung

· V · BGBl. II Nr. 191/2013 · in Kraft seit 2013-06-29

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt den Tarif (383 Euro) für die amtliche Probenahme und Untersuchung von Gasölen für Binnenschiffe und mobile Geräte fest. Sie gibt die Kosten der hoheitlichen Kontrolle auf jene weiter, die die Kontrolle veranlassen, und schützt damit Gewässer vor minderwertigem Kraftstoff. Der Tarif ist allerdings seit 2013 nicht an die Inflation angepasst worden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Tarif für Gasölprobe ↗ RIS

Tarif für Gasölprobe § 1. (1) Der Tarif für die Probenahme und die Untersuchung einer Gasölprobe gemäß § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte beträgt 383 Euro. (2) Die Amtshandlung, die für die Pflicht zur Entrichtung dieser Geldleistung maßgeblich ist, gilt dann als vorgenommen, wenn die gezogene Gasölprobe untersucht worden ist und ein schriftlicher Prüfbericht vorliegt. 15.04.2021 20008485 NOR40152696

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz