Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 180/2013 · in Kraft seit 2013-07-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bezieht bestimmte Personengruppen in die Zusatzversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG ein. Sie hat laufende sozialversicherungsrechtliche Wirkung für die betroffenen Versicherten. Die gesetzliche Unfallversicherung dient dem Schutz vor ernstem wirtschaftlichem Schaden durch Berufsunfälle und ist ein legitimes staatliches Anliegen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz