Deregulierung, aber richtig

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Produktenbörsegesetz

· BG · BGBl. I Nr. 104/2013 · in Kraft seit 2013-07-01

21/05 Börse · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz hält die Wiener Produktenbörse als juristische Person öffentlichen Rechts mit Börsekammer, staatlicher Aufsicht und einem vom Minister bestellten Börsekommissär am Leben. Ein Handelsplatz für Agrarprodukte braucht keine eigene öffentlich-rechtliche Zwangsstruktur und keinen staatlichen Aufsichtskommissär; er kann privatrechtlich organisiert sein. Der berechtigte Kern (faire, transparente Preisbildung, Schutz vor Scheingeschäften) ist durch allgemeines Wettbewerbs- und Zivilrecht gedeckt. Die staatliche Trägerschaft und Aufsicht sollten zurückgebaut werden. Der genannte EU-Verweis ist hier sachfremd.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Organisation und Aufgaben ↗ RIS

Organisation und Aufgaben § 1. (1) Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) ist eine auf Selbstverwaltung beruhende juristische Person öffentlichen Rechts, der folgende Aufgaben zukommen: (2) Vom Börsehandel umfasst sind landwirtschaftliche Produkte. Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit über solche Produkte geschlossen werden, welche an der Produktenbörse gehandelt werden dürfen. Preisnotierung 13.03.2019 20008466 NOR40152299

§ 2 — Organe ↗ RIS

Organe § 2. (1) Die Organe der Produktenbörse sind (2) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserats ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Zur Besorgung einzelner Aufgaben kann die Börsekammer Ausschüsse einsetzen. (3) Die Börsekammer ist zuständig für: (4) Der Präsident leitet die Produktenbörse und vertritt sie nach außen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Börsekammer oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten gemäß ihrer Reihung vertreten. (5) Das Präsidium wird von der Börsekammer gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten und dem Kassenverwalter und berät den Präsidenten bei seinen Entscheidungen; in außerordentlichen Angelegenheiten hat der Präsident das Präsidium zu konsultieren. Den Beratungen des Präsidiums ist der Präsident des Schiedsrichterkollegiums beizuziehen. (6) Die Bürogeschäfte der Produktenbörse werden durch das Sekretariat (Börsesekretär) besorgt. Mit der zusammenfassenden Behandlung der Geschäfte der Produktenbörse kann ein Generalsekretär betraut werden. Dienstordnung 13.03.2019 20008466 NOR

§ 9 — Aufsicht ↗ RIS

Aufsicht § 9. (1) Die Produktenbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, welche durch den Börsekommissär ausgeübt wird. Der Börsekommissär hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. (2) Die Handelsaufsicht obliegt dem Präsidenten, der diese Aufgabe einem Mitglied des Präsidiums oder einem Mitglied der Börsekammer übertragen kann. 13.03.2019 20008466 NOR40152307

§ 10 — Börsekommissär ↗ RIS

Börsekommissär § 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sie sind in ihrer Funktion den Weisungen der Bundesminister unterworfen und können jederzeit abberufen werden. (2) Zum Zweck der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht sind sie insbesondere berechtigt, 13.03.2019 20008466 NOR40152308

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz