Deregulierung, aber richtig

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Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

· BG · BGBl. I Nr. 102/2013 · in Kraft seit 2013-06-21

37/03 Nationalbank · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte die Nationalbank zu einer einmaligen Überweisung bestimmter Beträge an den IWF-Treuhandfonds für Armutsbekämpfung. Diese Transaktion ist längst abgeschlossen; das Gesetz entfaltet keine weiteren Rechtswirkungen. Es ist ein erledigter Einmalbeschluss, der aus dem Bundesrecht entfernt werden kann.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 6,22 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des Internationalen Währungsfonds (IWF), zu überweisen. (2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 15,54 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des IWF zu überweisen, wenn (2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz