Textilchemie-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 142/2013 · in Kraft seit 2013-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Lehrinhalte und Pruefung fuer den Lehrberuf Textilchemie fest. Sie ermoeglicht einen anerkannten Abschluss, auf den sich Lehrlinge und Betriebe freiwillig einlassen, und zwingt niemanden in den Beruf. Solche Ausbildungsregeln erweitern die Moeglichkeiten und belasten die Freiheit kaum.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Textilchemie ↗ RIS
Lehrberuf Textilchemie § 1. (1) Der Lehrberuf Textilchemie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilchemiker oder Textilchemikerin) zu bezeichnen.
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilchemie wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 4.1. Methodenkompetenz (zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.) 4.2 Soziale
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz