Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 139/2013 · in Kraft seit 2013-08-01
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vertrag ueber die Bekaempfung grenzueberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Leiharbeit; behoerdliche Vollzugskooperation gegen bereits verbotene Praktiken, ohne neue Belastung fuer rechtstreue Betriebe.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 2013 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit 1. August 2013 in Kraft. Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt) – Bezug nehmend auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen „Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit“, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Einrichtungen der beiden Vertragstaaten, die bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen S
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz