Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft
· V · BGBl. II Nr. 133/2013 · in Kraft seit 2013-05-23
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erkennt die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft offiziell als Religionsgesellschaft an und erweitert damit die Rechte und den Rechtsstatus ihrer Mitglieder. Sie ist eine freiheitserweiternde Massnahme, die der Gemeinschaft ermoeglicht, ihre religioesen Aktivitaeten unter vollem Rechtsschutz zu entfalten. Eine Aufhebung wuerde die bereits gewaehrte Anerkennung rueckgaengig machen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft BGBl. II Nr. 133/2013 23.05.2013 Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft StF: BGBl. II Nr. 133/2013 Aufgrund des § 2 des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009 und des § 11 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2011, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wird hiermit ausgesprochen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz