Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 132/2013 · in Kraft seit 2013-05-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser ratifizierte Staatsvertrag bringt eine Aenderung des EU-Primaerrechts (Art. 136 AEUV) in oesterreichisches Recht ein, die die Grundlage fuer den Euro-Stabilitaetsmechanismus bildet. Die Ratifikation entspricht einer voelkerrechtlichen und EU-rechtlichen Verpflichtung Oesterreichs, die nicht einseitig aufgeloest werden kann. Eine Aufhebung wuerde internationale Vertraege verletzen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
59/04 EU - EWR Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist StF: BGBl. III Nr. 132/2013 (NR: GP XXIV RV 1716 AB 1877 S. 164. BR: AB 8755 S. 811.) BGBl. III Nr. 314/2013 (K – Geltungsbereich) Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2012 den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt. Der Bundesrat hat beschlossen: Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen. Die Notifikation gemäß Art. 2 des Beschlusses wurde am 30. Juli 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieser Beschluss gemäß seinem Art. 2 mit 1. Mai 2013 i
Anl. 1 — BESCHLÜSSE ↗ RIS
BESCHLÜSSE BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (2011/199/EU) (Anm.: Der Beschluss ist als PDF dokumentiert.)
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