45. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 128/2013 · in Kraft seit 2013-05-16
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte den 4. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs von 2011 in Kraft. Das Europäische Arzneibuch wird heute in der 11. Ausgabe geführt, die alle früheren Fassungen vollständig ersetzt hat. Die Inkraftsetzungsverordnung war eine einmalige Maßnahme und ist seit langem gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.4, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.4, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz