Deregulierung, aber richtig

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Sprengelverordnung für den Strafvollzug

· V · BGBl. II Nr. 124/2013 · in Kraft seit 2013-05-01

24/02 Jugendgerichtsbarkeit; 25/02 Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt nur fest, welche Justizanstalt fuer den Vollzug welcher Freiheitsstrafe zustaendig ist. Sie ist organisatorische Infrastruktur der Justiz und begruendet keine zusaetzliche Einschraenkung ueber die ohnehin verhaengte Strafe hinaus. Solche Zustaendigkeitsregeln sind noetig, damit der Strafvollzug geordnet ablaeuft.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Erster Abschnitt ↗ RIS

Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt § 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet. (2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

§ 3 — Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt ↗ RIS

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt § 3. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet. (2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

§ 7 — Zweiter Abschnitt ↗ RIS

Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug Strafvollzug an männlichen Jugendlichen § 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen. (2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können. Ausbildungsmöglichkeit 23.12.2024 20008402 NOR40267461

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz