Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
· V · BGBl. II Nr. 123/2013 · in Kraft seit 2013-05-08
60/01 Arbeitsvertragsrecht; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, dass Erlöse aus verkauften Ehrengeschenken im Bereich des Landwirtschaftsministeriums für karitative Zwecke oder Notlagen verwendet werden, und begründet dabei keinen Rechtsanspruch. Sie setzt eine gesetzliche Pflicht des Beamten-Dienstrechtsgesetzes um und hat laufende korruptionspräventive Wirkung. Auch nach Umstrukturierungen des Ministeriums gilt sie für das jeweilige Nachfolgeministerium.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz