Deregulierung, aber richtig

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Ehrengeschenke-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 118/2013 · in Kraft seit 2013-05-04

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die Verwendung von Erlösen aus veräußerten Ehrengeschenken an Außenministerium-Mitarbeiter für karitative Zwecke. Sie setzt eine Anti-Korruptions-Vorschrift des Beamtendienstrechts (BDG 1979) um. Die Regelung ist sachlich sinnvoll, minimal und belastet niemanden unverhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz