Deregulierung, aber richtig

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Akkreditierungszeichenverordnung 2013

AkkZV 2013 · V · BGBl. II Nr. 116/2013 · in Kraft seit 2013-05-01

50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie das offizielle Akkreditierungszeichen gestaltet sein muss und wer es verwenden darf. Sie verhindert, dass sich Prüf- und Zertifizierungsstellen fälschlicherweise als staatlich akkreditiert ausgeben und damit Kunden täuschen. Das ist verhältnismäßige und notwendige Betrugsvorbeugung im Bereich der Konformitätsbewertung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Das Akkreditierungszeichen gemäß § 2 darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen haben beim Führen des Akkreditierungszeichens alles zu unterlassen, das zu einer Fehlinterpretation in Bezug auf Art und Umfang der Akkreditierung führen könnte. (2) Ist eine Konformitätsbewertungsstelle für mehrere Konformitätsbewertungstätigkeiten akkreditiert, darf nur jenes Akkreditierungszeichen auf Berichten sowie Zertifikaten angebracht werden, das der jeweils zutreffenden akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit entspricht. (3) Auf Berichten sowie Zertifikaten sind Leistungen, die außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs erbracht werden, klar als solche erkennbar darzustellen. (4) Enthalten Berichte sowie Zertifikate keine Ergebnisse aus akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeiten, ist das Anbringen des Akkreditierungszeichens nicht zulässig.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz