Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
· Vertrag – Russische F · BGBl. III Nr. 123/2013 · in Kraft seit 2012-11-01
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Uebereinkommen regelt die Uebertragung luftfahrtbehoerdlicher Aufsichtsfunktionen mit Russland und dient der Flugsicherheit. Es ist ein technisch-behoerdliches Instrument ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
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