Deregulierung, aber richtig

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Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wien, Raasdorf und Groß-Enzersdorf

· V · BGBl. II Nr. 111/2013 · in Kraft seit 2013-04-26

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erklärte 2013 ein Planungsgebiet für einen Abschnitt der S1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich Wien, Raasdorf und Groß-Enzersdorf. Nach über 13 Jahren hat das zugrundeliegende Straßenbauprojekt entweder seinen Abschluss gefunden oder wurde durch spätere Entscheidungen verändert. Eine veraltete Plangebietswidmung, die Grundeigentümer in ihrer Verfügungsfreiheit einschränkt, ohne dass ein aktives Planungsverfahren dahintersteht, ist abzuschaffen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien, Raasdorf und Groß-Enzersdorf, wird das aus dem Verordnungsplan (Lageplan Teil 1, Plannummer ASFINAG 3061948/0-1/0-401/STR/S01/V und Lageplan Teil 2, Plannummer ASFINAG 3061948/0-2/0-401/STR/S01/V) ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. Der vorerwähnte Lageplan liegt im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk) sowie in den Gemeinden Raasdorf und Groß-Enzersdorf zur Einsicht auf.

§ 0 ↗ RIS

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wien, Raasdorf und Groß-Enzersdorf BGBl. II Nr. 111/2013 26.04.2013 Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wien, Raasdorf und Groß-Enzersdorf StF: BGBl. II Nr. 111/2013 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2013, wird verordnet:

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