Deregulierung, aber richtig

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Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

WPV · V · BGBl. II Nr. 101/2013 · in Kraft seit 2013-05-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Maximallaufzeit von zwölf Monaten für Wertpapierleihgeschäfte (§ 2 Abs. 2) ist im UCITS-Rahmen nicht explizit vorgeschrieben; spezifische Sicherheitenregeln gehen über ESMA-Mindestleitlinien hinaus.

Begründung

Die Verordnung schützt Fondsanleger davor, dass Verwaltungsgesellschaften beim Verleihen von Fondsvermögen unangemessene Risiken auf Kosten der Anleger eingehen. Ohne Sicherheitenvorgaben, Stresstests und Offenlegungspflichten könnten Anleger erhebliche Verluste erleiden, ohne es rechtzeitig zu merken. Der UCITS-Rahmen verlangt solche Schutzregeln dem Grunde nach; die österreichische Festlegung einer Maximallaufzeit von zwölf Monaten für Wertpapierleihgeschäfte geht jedoch über das EU-Minimum hinaus.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte ↗ RIS

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte § 2. (1) Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 sowie Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 sind ausschließlich im besten Interesse der Anteilinhaber zulässig und dürfen nicht zu einer Änderung der Veranlagungsstrategie eines Kapitalanlagefonds oder einer wesentlichen Änderung des Risikos im Vergleich zu dem in den Verkaufsdokumenten angeführten Risikoprofil führen. (2) Die Laufzeit eines zulässigen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts beträgt maximal zwölf Monate. Die Erträge aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften, abzüglich der direkten und indirekten Kosten und Gebühren, sind dem Kapitalanlagefonds unverzüglich zuzuführen. Die Gebühren haben marktkonform zu sein. Dies ist durch zumindest einmal jährlich vorzunehmende Fremdvergleiche festzustellen und ausreichend zu dokumentieren. (3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Abschluss von Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des Kapitalanlagefonds nicht beeinträchtigt. Dazu hat die Verwaltungsgesellschaft insbesondere bei der Erstellung eines angemessenen Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken des Kapitala

§ 4 — Sicherheiten ↗ RIS

Sicherheiten § 4. (1) Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere an eine Gegenpartei nur übertragen oder sich übertragen lassen, wenn vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Kapitalanlagefonds ausreichende Sicherheiten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 gewährt werden. Sämtliche Vermögenswerte, die eine Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäft erhält, sind als Sicherheiten zu betrachten. Jegliche Art der Stundung der Hinterlegung der Sicherheiten ist nicht zulässig. (2) Hinsichtlich der erhaltenen Sicherheiten ist insbesondere sicherzustellen, dass (3) Die Verwaltungsgesellschaft darf sich für von mündelsicheren Kapitalanlagefonds gehaltene Wertpapiere im Sinne des § 46 Abs. 3 InvFG 2011 ausschließlich Wertpapiere gemäß § 217 ABGB sowie Sichteinlagen und kündbare Einlagen gemäß § 72 InvFG 2011 als Sicherheiten gewähren lassen. (4) Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, s

§ 6 — Stresstests ↗ RIS

Stresstests § 6. Erhält ein Kapitalanlagefonds für die getätigten OTC-Derivatgeschäfte, Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte Sicherheiten im Wert von mindestens 30 vH seines Nettoinventarwerts, so hat die Verwaltungsgesellschaft für diesen Kapitalanlagefonds angemessene Stresstestverfahren zu entwickeln und anzuwenden, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können. Ein solches Stresstestverfahren hat insbesondere darzustellen:

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