Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
B-KJHG 2013 · BG · BGBl. I Nr. 69/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 · in Kraft seit 2018-05-25
61/04 Jugendfürsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe, u. a. Meldungen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Es schützt Kinder. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 37 — 2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) ↗ RIS
2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung § 37. (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten: (1a) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten. (2) Die Entscheidung über die Mitteilung gemäß Abs. 1 und 1a ist erforderlichenfalls
§ 38 — Amtshilfe ↗ RIS
Amtshilfe § 38. Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet. Kinderhilfeträger 05.07.2018 20008375 NOR40149673
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 12 §§ im Datensatz