Deregulierung, aber richtig

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Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

SFVO · V · BGBl. II Nr. 98/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023 · in Kraft seit 2023-06-30

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ist im Kern die Straßenverkehrsordnung für Boote auf Seen und Flüssen: Vorfahrt und sichere Geschwindigkeit, Signale, Mindestausrüstung, Pflicht zur Hilfeleistung bei Unfällen und Verbot, das Gewässer zu verschmutzen. Solche Regeln schützen andere Menschen auf demselben Gewässer vor Zusammenstößen und Unfällen und gehören damit zum sinnvollen Sicherheitskern staatlichen Handelns. Nur an wenigen Randstellen geht die Verordnung darüber hinaus, etwa wenn Anlege- und Fährstellen behördlich bewilligt sein müssen oder Veranstaltungen eine Genehmigung brauchen; dort würde eine bloße Anzeige oft genügen. Der sicherheitsorientierte Kern bleibt erhalten.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 4 — Schiffsführer ↗ RIS

Schiffsführer § 4. (1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet. (2) Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt: (3) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten. (4) Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind. (5) Jede schwimmende Anlage muss unter de

§ 6 — Allgemeine Sorgfaltspflicht ↗ RIS

Allgemeine Sorgfaltspflicht § 6. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. (2) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere (3) Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 16 — Verbot des Einbringens in das Gewässer ↗ RIS

Verbot des Einbringens in das Gewässer § 16. (1) Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten. (2) Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen. (3) Sind Gegenstände oder Stoffe nach Abs. 1 oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

§ 17 — Rettung und Hilfeleistung ↗ RIS

Rettung und Hilfeleistung § 17. (1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen. (2) Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

§ 24 — Fahrgastschifffahrt ↗ RIS

Fahrgastschifffahrt § 24. (1) Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen. (2) Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen. (3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat. (4) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass (5) Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist,

§ 27 — Veranstaltungen ↗ RIS

Veranstaltungen § 27. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung. (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist. (3) Sofern die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen,

KI-Analyse · 2026-07-20 · 133 §§ im Datensatz