Deregulierung, aber richtig

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Polizeizeichenschutzverordnung

PZSV · V · BGBl. II Nr. 94/2013 · in Kraft seit 2013-04-06

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bestimmt nur, welche Polizei-Zeichen, Logos und Abzeichen geschuetzt sind und nicht unbefugt verwendet werden duerfen. Das verhindert, dass sich jemand faelschlich als Polizei ausgibt, und schuetzt damit Buerger vor Taeuschung. Das ist ein legitimer Schutz Dritter; ein Eingriff in normale Freiheit liegt darin nicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist. 28.08.2019 20008359 NOR40217191

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz